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satzung

1 Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der am 12.07.2005 gegründete Verein führt den Namen Reha-Med Gesundheitsförderung Geesthacht e.V.
Er hat seinen Sitz in der Bergedorfer Str.48, 21502 Geesthacht. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht
in 23568 Lübeck eingetragen.
2. Der Verein strebt die Mitgliedschaft in den Fachverbänden des Landessportbundes, deren Sportarten im
Verein betrieben werden, an und erkennt deren Satzung und Ordnung an.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeiten

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung, und zwar durch Ausübung des Sports. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung und Ausübung von Rehabilitations- und Gesundheitssport. Die Mitglieder haben die Möglichkeit mehrmals wöchentlich an Funktionsgymnastik- und Rehasportgymnastikkursen, die unter der Anleitung von Physiotherapeuten mit RSL Lizenz bzw. von Fachübungsleitern Rehasport durchgeführt werden, teilzunehmen. Ziel der Kurse ist es, die physische Leistungsfähigkeit der Mitglieder wiederherzustellen bzw. auch langfristig aufrecht zu erhalten.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:
a) erwachsenen Mitgliedern nach Vollendung des 18. Lebensjahres
b) jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
c) Fördermitgliedern
d) Gründungsmitgliedern
e) Ehrenmitgliedern

§ 4 Gliederung

Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung
unselbständige Abteilung gegründet werden. Die sportlichen und finanziellen Angelegenheiten der
Abteilung werden durch den Vorstand geregelt.

§ 5 Erwerb oder Verlust der Mitgliedschaft

1. Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.
2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich, unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung braucht nicht begründet zu werden.
Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
3. Ab dem 01.06.2019 wird eine Aufnahmegebühr in Höhe von bis zu 49,00 € für alle neuen Mitglieder erhoben. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt. Zeitablauf (§ 5.5), Ausschluss oder Tod.
4. Ein Austritt ist jeweils erstmals zum Ablauf des 12. Kalendermonats nach Beginn der Mitgliedschaft desbetreffenden Mitglieds im Verein möglich und sodann jeweils im Abstand von 6 Monaten. Der Austritt ist nur wirksam, wenn er schriftlich mit einer Frist von 6 Wochen vor dem Austrittstermin gegenüber dem Verein erklärt wird.
5. Mitglieder, die auf Grund einer ärztlichen Verordnung Rehabilitationssport oder Funktionstraining nach §43 Satz 1 SGB V in Verbindung mit § 44 Abs. 3 und 4 SGB IX ausüben, erhalten auf Antrag eine zeitlich begrenzte Mitgliedschaft für die Dauer der ärztlichen Verordnung.
6. Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht, der bis zu diesem Zeitpunkt fällig
gewordenen Beiträge bestehen. Ein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen, die für Zeiträume
nach dem Ende der Mitgliedschaft entrichtet wurden, besteht nicht.
7. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem
Vermögen des Vereins.

§ 6 Rechte und Pflichten

1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen des Vereins sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten.
3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen und Umlagen für den Verein verpflichtet.

§ 7 Maßregelung

1. Gegen Mitglieder, ausgenommen Ehrenmitglieder, können vom Vorstand Maßregelungen
beschlossen werden:
a) wegen erheblicher Verletzung satzungsmäßiger Verpflichtungen bzw. Verstoßes gegen Ordnungen und Beschlüsse
b) wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einem Monatsbeitrag trotz Mahnung
c) wegen vereinsschädigenden Verhaltens, eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens d) wegen unehrenhafter Handlungen

2. Maßregelungen sind:
a) Verweis
b) befristetes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb sowie an Veranstaltungen des Vereins c) Ausschluss aus dem Verein

3. In den Fällen § 7.1 b, c, d ist vor der Entscheidung dem Betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Das Mitglied ist zu der Verhandlung des Vorstandes über die Maßregelung unter Einhaltung einer Mindestfrist von 14 Tagen schriftlich zu laden. Diese Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Ladung an die letzte dem Verein gemeldete Adresse. Von der Entscheidung über die Maßregelung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme zu geben. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen zwei Wochen nach der Gelegenheit zur Kenntnisnahme schriftlich einzulegen.

4. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig. Der Ausschluss wird mit dem Beschluss der Mitgliederversammlung über die Zurückweisung der Berufung wirksam. Solange über die Berufung gegen eine Ausschlussentscheidung nicht entschieden ist, darf das Mitglied an Abstimmungen nicht teilnehmen und Vereinsämter nicht ausüben. Von der Entscheidung über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Kenntnis zu geben.

5. Das Recht auf gerichtliche Nachprüfung der Entscheidung bleibt unberührt.

§ 8 Organe

Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Oberes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Diese ist zuständig für:

a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
b) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
c) Entlastung und Wahl des Vorstandes
d) Entlastung der Kassenprüfer
e) Satzungsänderungen
f) Ernennung/Abberufung von Ehrenmitgliedern nach § 14
g) Auflösung des Vereins

 

2. Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
3. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels Aushangs am Schwarzen Brett des Vereins in den Trainingsstätten des Vereins in den Räumen von Elbfitness, Bergedorfer Straße 48, 21502 Geesthacht. Zwischen dem ersten Aushang und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens vier Wochen liegen. Mit dem Aushang ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.
4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebenen Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
5. Satzungsänderungen sowie Änderungen des Vereinszweckes erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
6. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von wenigstens einer Stimme der Stimmberechtigten Anwesenden beantragt wird.
7. Anträge können gestellt werden:
a) von jedem Mitglied (§ 3); ausgenommen sind jugendliche Mitglieder gem.§ 3b)
b) vom Vorstand
8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und Gründe fordern.
9. Anträge müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sein. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn es ihre Dringlichkeit mit einfacher Mehrheit beschlossen wird. Anträge auf Satzungsänderung, die nicht auf der Tagesordnung stehen, werden auf einer der nächsten
Mitgliederversammlung behandelt. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind ausgeschlossen.

§ 10 Stimmrecht und Wählbarkeit

1. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen aktives und passives Wahlrecht.
2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
3. Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
4. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.

§ 11 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Kassenwart

2. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins. Es berichtet der
Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit seines Stellvertreters. Der Vorstand kann verbindlich
Ordnungen erlassen. Der Vorstand ist zuständig für den Abschluss von Arbeitsverträgen. Der Vorstand entscheidet über Beiträge und Umlagen sowie deren Fälligkeit. Der Vorstand entscheidet über den Haushaltsplan.
3. Vorstand im Sinne § 26 BGB sind:
a) der Vorsitzende
b) der stellvertretende Vorsitzende
c) der Kassenwart
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch einen der vorstehend genannten Vorstandsmitgliedern vertreten.
4. Die nächste Wiederwahl des Vorsitzenden erfolgt im Jahr 2021, des stellvertretenden Vorsitzenden im Jahr 2021 sowie des Kassenwartes im Jahr 2021. Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils vier Jahre gewählt. Sie bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
5. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder einen durch ihm Beauftragten geleitet. Von den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen werden Protokolle angefertigt, die vom Vorsitzenden bzw. seinem Beauftragten und dem Schriftführer unterzeichnet werden.

 

6. Der ehrenamtlich tätige Vorstand erhält jährlich ab 2008 einen pauschalen Aufwendungsersatz, soweit gesetzlich zulässig, nach § 3 Nr. 26a EStG. Über die tatsächliche Höhe entscheidet der Vorstand selbst.

§ 12 Fördermitglieder

Förderndes Mitglied wird, wer sich bereit erklärt, die Betreibung des Vereins zu fördern. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Fördermitglieder besitzen Stimmrecht und entrichten einen jährlichen Beitrag. Die Teilnahme an den Sportgruppen des Vereins ist ausgeschlossen.

§ 13 Gründungsmitglieder

Gründungsmitglieder sind Personen, die am 12.07.2005 die Gründung des Vereins bewirkt haben. Gründungsmitglieder besitzen Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.

§ 14 Ehrenmitglieder

Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder werden auf Lebenszeit ernannt. Sie besitzen Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.

§ 15 Kassenprüfer

1. Die Mitgliederversammlung bestimmt zum Zwecke der Kassenprüfung für die Dauer von drei Jahren eine vom Verein unabhängige, qualifizierte Institution, bevorzugt eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei.
2. Der Kassenprüfer hat die Kasse und die Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
3. Der Kassenprüfer erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.

§ 16 Auflösung

1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür einberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.
2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, dem rehabilitations- und behinderten Sportverband Schleswig-Holstein e.V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat.

§ 17 Haftung
Ehrenamtlich Tätige haften für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer Ehrenamtlichen Tätigkeit ausführen, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 18 Inkrafttreten

Die Satzung ist in der ursprünglichen Form am 12.07.2005 von der Mitgliederversammlung des Vereins Reha-Med Gesundheitsförderung Geesthacht e.V. beschlossen worden und trat nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 03.05.2019 von der Mitgliederversammlung des Vereins Reha-Med Gesundheitsförderung Geesthacht e.V. beschlossen worden und tritt nach Änderung der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Geesthacht, 03.05.2019