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satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der am 12.07.2005 gegründete Verein führt den Namen Reha-Med Gesundheitsförderung Geesthacht. Er hat  seinen Hauptsitz  in  der  Bergedorfer  Straße  48,  21502  Geesthacht. Eine Sportstätte in der Hamburger Str.5, 21493 Schwarzenbek und eine Sportstätte im Rappoltweg 13, 21031 Hamburg.  Er  ist  in  das  Vereinsregister  beim Amtsgericht in 23568 Lübeck eingetragen. und erhält nach der Eintragung den Zusatz „e.V.“.

2.  Der Verein strebt die Mitgliedschaft in den Fachverbänden des Landessportbundes, deren Sportarten im Verein betrieben werden, an und erkennt deren Satzung und Ordnung an.

3.  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeiten

1.  Der  Verein  verfolgt  ausschließlich  und  unmittelbar  gemeinnützige  Zwecke  im  Sinne  des  Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung, und zwar durch Ausübung des Sports. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung und Ausübung von Rehabilitations- und Gesundheitssport. Die  Mitglieder  haben  die  Möglichkeit  mehrmals  wöchentlich  an  Funktionsgymnastik-  und  Rehasport-gymnastikkursen, die unter der Anleitung von Physiotherapeuten mit RSL Lizenz bzw. von Fachübungsleitern Rehasport durchgeführt werden, teilzunehmen. Ziel der Kurse ist es, die physische Leistungsfähigkeit der Mitglieder wiederherzustellen bzw. auch langfristig aufrecht zu erhalten.

2.  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3  Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

a)  erwachsenen Mitgliedern nach Vollendung des 18. Lebensjahres

b)  jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres

c)  Fördermitgliedern

d)  Gründungsmitgliedern

e)  Ehrenmitgliedern

  § 4  Gliederung

Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene,  in der Haushaltsführung unselbständige Abteilung  gegründet  werden.  Die  sportlichen  und  finanziellen  Angelegenheiten  der  Abteilung  werden  durch  den Vorstand geregelt.

  § 5 Erwerb oder Verlust der Mitgliedschaft

1.  Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.

2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich, unter Anerkennung der Vereinssatzung  zu beantragen. Über die  Aufnahme entscheidet  der  Vorstand.  Eine  Ablehnung  braucht  nicht  begründet  zu  werden. Bei  Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

3. Ab dem 01.06.2019 wird eine Aufnahmegebühr in Höhe von bis zu 49,00 € für alle neuen Vereinsmitglieder erhoben.

4.  Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt. Ausschluss oder Tod.

5.  Ein Austritt ist jeweils erstmals zum Ablauf des 12. Kalendermonats nach Beginn der Mitgliedschaft des betreffenden Mitglieds im Verein möglich und sodann jeweils im Abstand von 6 Monaten. Der Austritt ist nur wirksam, wenn er schriftlich mit einer Frist von 6 Wochen vor dem Austrittstermin gegenüber dem Verein erklärt wird.

6. Mitglieder, die auf Grund  einer ärztlichen  Verordnung Rehabilitationssport oder Funktionstraining nach §  43 Satz  1  SGB  V  in  Verbindung  mit  §  44  Abs.  3  und  4  SGB  IX  ausüben,  erhalten  auf  Antrag  eine  Mitgliedschaft.

7. Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beiträge  bestehen.  Ein  Anspruch  auf  Rückzahlung  von  Beiträgen,  die  für  Zeiträume  nach  dem  Ende  der Mitgliedschaft entrichtet wurden, besteht nicht.

8. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins.

  § 6 Rechte und Pflichten

1. Die  Mitglieder  sind  berechtigt,  im  Rahmen  des  Vereinszweckes,  an  den  Veranstaltungen  des  Vereins teilzunehmen.

2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen des Vereins sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten.

3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen und Umlagen für den Verein verpflichtet.

§ 7 Maßregelung

1. Gegen Mitglieder, ausgenommen Ehrenmitglieder, können vom Vorstand Maßregelungen beschlossen

      werden:

a)   wegen erheblicher Verletzung satzungsmäßiger Verpflichtungen bzw. Verstoßes gegen Ordnungen und       

      Beschlüsse

b)  wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einem Monatsbeitrag trotz Mahnung

c)  wegen vereinsschädigenden Verhaltens, eines schweren Verstoßes gegen  die Interessen des Vereins

     oder groben  unsportlichen Verhaltens

d)  wegen unehrenhafter Handlungen

2. Maßregelungen sind:

a)  Verweis

b)  befristetes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb sowie an Veranstaltungen des Vereins

c)  Ausschluss aus dem Verein

3. In den Fällen § 7.1 b, c, d ist vor der Entscheidung dem Betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Das  Mitglied  ist  zu  der  Verhandlung  des  Vorstandes  über  die  Maßregelung  unter  Einhaltung  einer Mindestfrist von 14 Tagen schriftlich zu laden. Diese Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Ladung an die letzte  dem  Verein  gemeldete  Adresse.  Von  der  Entscheidung  über  die  Maßregelung  ist  dem  Betroffenen Gelegenheit  zur  Kenntnisnahme  zu  geben.  Gegen  die  Entscheidung  ist  die  Berufung  an  die  Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen zwei Wochen nach der Gelegenheit zur Kenntnisnahme schriftlich einzulegen.

4. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig. Der  Ausschluss wird mit dem Beschluss der Mitgliederversammlung über die Zurückweisung der Berufung wirksam. Solange über die Berufung gegen eine Ausschlussentscheidung  nicht  entschieden  ist,  darf  das  Mitglied  an  Abstimmungen  nicht  teilnehmen  und Vereinsämter  nicht  ausüben.  Von  der  Entscheidung  über  den  Ausschluss  ist  dem  Betroffenen  Gelegenheit  zur Kenntnis zu geben.

5. Das Recht auf gerichtliche Nachprüfung der Entscheidung bleibt unberührt.

§ 8 Organe

Die Organe des Vereins sind:

a)  die Mitgliederversammlung

b)  der Vorstand

§ 9 Mitgliederversammlung

1.  Oberes Organ des  Vereins  ist  die  Mitgliederversammlung.  Die wichtigste Mitgliederversammlung ist  die Hauptversammlung. Diese ist zuständig für:

  a)  Entgegennahme der Berichte des Vorstandes

  b)  Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer

  c)  Entlastung und Wahl des Vorstandes

  d)  Entlastung der Kassenprüfer

  e)  Satzungsänderungen

  f)  Ernennung/Abberufung von Ehrenmitgliedern nach § 14

  g)  Auflösung des Vereins

  2.Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.

3. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels Aushang am Schwarzen Brett des Vereins, in dem Hauptsitz des Vereins. in den Räumen des Sport und Gesundheitszentrum Elbfitness, Bergedorfer Straße 48, 21502 Geesthacht. Zwischen dem ersten Aushang und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens vier Wochen liegen. Mit dem Aushang ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.

4.  Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei

Beschlüssen  und  Wahlen  entscheidet  die  einfache  Mehrheit  der  abgegebenen  gültigen  Stimmen.

Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebenen Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

5.  Satzungsänderungen  sowie  Änderungen  des  Vereinszweckes  erfordern  eine  Zweidrittelmehrheit  der

abgegebenen Stimmen.

6.  Bei  Wahlen  muss  eine  geheime  Abstimmung  erfolgen,  wenn  diese  von  wenigstens  einer  Stimme  der Stimmberechtigten Anwesenden beantragt wird.

7.  Anträge können gestellt werden:

  a)  von  jedem  Mitglied    3);  ausgenommen  sind  jugendliche  Mitglieder  gem.  §  3b)

  b)  vom Vorstand

8.  Eine  außerordentliche  Mitgliederversammlung  muss  vom  Vorstand  einberufen  werden,  wenn  das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und Gründe fordern.

9.  Anträge  müssen  mindestens  eine  Woche  vor  der  Mitgliederversammlung  schriftlich  beim  Vorstand  des Vereins eingegangen sein. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden,  wenn  es  ihre  Dringlichkeit  mit  einfacher  Mehrheit  beschlossen  wird.  Anträge  auf Satzungsänderung,  die  nicht  auf  der  Tagesordnung  stehen,  werden  auf  einer  der  nächsten Mitgliederversammlung behandelt. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind ausgeschlossen.

§ 10 Stimmrecht und Wählbarkeit

1.  Mitglieder die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen aktives und passives Wahlrecht.

2.  Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

3.  Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

4.  Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.

 § 11 Vorstand

   1.  Der Vorstand besteht aus:

a)  dem Vorsitzenden

  b)  dem stellvertretenden Vorsitzenden

  c)  dem Kassenwart

2.  Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der  Vorstand  ordnet  und  überwacht  die  Angelegenheiten  des  Vereins.  Es  berichtet  der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist  von  den  Beschränkungen des § 181  BGB befreit. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden  bzw.  bei  dessen  Abwesenheit  seines  Stellvertreters.  Der  Vorstand  kann  verbindlich Ordnungen  erlassen.  Der  Vorstand  ist  zuständig  für  den  Abschluss  von  Arbeitsverträgen. Der  Vorstand entscheidet  über  Beiträge  und  Umlagen  sowie  deren  Fälligkeit.  Der  Vorstand  entscheidet  über  den Haushaltsplan.

3.  Vorstand im Sinne § 26 BGB sind:

  a)  der Vorsitzende

  b)  der stellvertretenden Vorsitzende

  c)  der Kassenwart

Gerichtlich  und  außergerichtlich  wird  der  Verein  durch  einen  der  vorstehend  genannten  Vorstands-Mitgliedern vertreten.

4.  Die nächste Wiederwahl des Vorsitzenden erfolgt im Jahr 2021, des stellvertretenden Vorsitzenden im Jahr 2021 sowie des Kassenwartes im Jahr 2021. Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils vier Jahre gewählt. Sie bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

5.  Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder einen durch ihm Beauftragten geleitet. Von den  Mitgliederversammlungen  und  Vorstandssitzungen  werden  Protokolle  angefertigt,  die  vom Vorsitzenden bzw. seinem Beauftragten und dem Schriftführer unterzeichnet werden.

6. Der  ehrenamtlich  tätige  Vorstand  erhält  jährlich  ab  2008  einen  pauschalen  Aufwendungsersatz,  soweit gesetzlich zulässig, nach § 3 Nr. 26a EStG. Über die tatsächliche Höhe entscheidet der Vorstand selbst.

§ 12 Fördermitglieder

Förderndes  Mitglied  wird,  wer  sich  bereit  erklärt,  die  Betreibung  des  Vereins  zu  fördern.  Über  die  Aufnahme entscheidet  der  Vorstand.  Fördermitglieder  besitzen  Stimmrecht  und  entrichten  einen  jährlichen  Beitrag.  Die Teilnahme an den Sportgruppen des Vereins ist ausgeschlossen.

§ 13 Gründungsmitglieder

Gründungsmitglieder  sind  Personen,  die  am  12.07.2005  die  Gründung  des  Vereins  bewirkt  haben. Gründungsmitglieder besitzen Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.

  § 14 Ehrenmitglieder

Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder werden auf Lebenszeit ernannt. Sie besitzen Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.

  § 15 Kassenprüfer

1.  Die Mitgliederversammlung bestimmt zum Zwecke der Kassenprüfung für die Dauer von drei Jahren eine vom  Verein  unabhängige,  qualifizierte  Institution,  bevorzugt  eine  Wirtschaftsprüfungs-, Steuer- & Beratungskanzlei.

2.  Der  Kassenprüfer  hat  die  Kasse  und  die  Konten  des  Vereins  einschließlich  der  Bücher  und  Belege mindestens  einmal  im  Geschäftsjahr  sachlich  und  rechnerisch  zu  prüfen  und  dem  Vorstand  jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.

3.  Der  Kassenprüfer  erstattet  der  Mitgliederversammlung  einen  Prüfbericht  und  beantragt  bei ordnungsgemäßer  Führung  der  Kassengeschäfte  die  Entlastung  des  Kassenwartes  und  des  übrigen Vorstandes.

§16 Datenschutzerklärung

1.Speicherung von Daten: Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein dessen Adresse, Alter und Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-Systemen des ersten und zweiten Vorsitzenden, des Kassenwarts gespeichert.

Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich Intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszwecks nützlich sind. (z.B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzbedürftiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.

Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert. Macht ein Mitglied geltend, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte benötigt, händigt der Vorstand die Liste nur gegen die schriftliche Versicherung aus, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.

Für weitere personenbezogene Daten und für solche, die in den Vereinspublikationen und Online-Medien veröffentlicht werden sollen, ist eine schriftlicher Einwilligungserklärung des Mitgliedes unter Beachtung des Art. 7 DSGVO notwendig. Dazu ist ein entsprechendes Formblatt des Vereins vom Mitglied zu unterschreiben. Die Entscheidung zur Erhebung weiterer personenbezogener Daten und deren Veröffentlichung trifft das Mitglied freiwillig. Das Einverständnis kann das Mitglied jederzeit ohne nachteilige Folgen mit Wirkung für die Zukunft in Textform gegenüber dem Vereinsvorstand widerrufen 

Beim Austritt werden Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen,gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.

§ 17 Auflösung

1.  Über  die  Auflösung  des  Vereins  entscheidet  eine  hierfür  einberufende  Mitgliederversammlung  mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten. 

2.  Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, dem Rehabilitations- und Behinderten Sportverband Schleswig-Holstein e.V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für die in §2 dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat.

§ 18 Haftung

Ehrenamtlich Tätige haften für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer Ehrenamtlichen Tätigkeit ausführen, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 19 Inkrafttreten

Die Satzung ist in der ursprünglichen Form am 12.07.2005 von der Mitgliederversammlung des Vereins Reha-Med Gesundheitsförderung  Geesthacht  e.V.  beschlossen  worden  und  trat  nach  Eintragung  in  das  Vereinsregister in Kraft. Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 03.05.2019 von der Mitgliederversammlung des Vereins Reha-Med Gesundheitsförderung Geesthacht e.V. beschlossen worden und tritt nach Änderung der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Geesthacht, 03.05.2019